Br17: Gilles Brugger. 2017. Die Arbeitsverhinderung bei Teilzeiterwerbstätigen und Mehrfachbeschäftigten
- Der arbeitsrechtliche und solzialversicherungsrechtliche Schutz des Erwerbseinkommens unter besonderer Berücksichtigung auftretender Koordinationsfragen
- Dike
Leistungen von Sozialversicherungen bei Krankheit, Invalidität, Mutterschaft etc.. in verschiedenen Formen von Teilzeitarbeit
1. allgeimeine Einführung
nicht behandelt
- Temporärarbeit nach Arbeitsvermittlungsgesetz
- öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
- Künidgungsfristen/-schutz
- selbstständige Erwerbstätigkeits
2. Teilzeitarbeit und Mehrfachbeschäftigung
Gründe für Teilzeitarbeit
- familiär
- Ausbildung
- gesundheitliche Problem
- persönliche Gründe
- Alter (fliessender Uebergang in Pension)
- Nebentätigkeit
- keine verfügbare Vollzeitstelle
Formen der Teilzeitarbeit
- regelmässige Teilzeitarbeit
- Arbeit auf Abruf mit/ohne Befolgungspflicht
- Gelegenheits- / Aushilfsarbeit - Wiederholende Arbeitseinsätze können führen zu einem festen Teilzeitverhältnis (Bundesgericht!)
- Kettenarbeitsverträge sind i.a. zulässig - können aber auch zu festem Teilzeitverhältnis führen
- aufgabenorientiertes Arbeitsverhältnis
- saisonale Arbeit
Mehrfachbeschäftigung
Hautp/Nebenbeschäftigung
3. arbeitsrechtlicher Schutz des Erwerbseinkommens
Lohnfortzahlungspflicht bei Verhinderung des Arbeitnehmers (Krank, Unfall, gesetzliche Pflichten, öffentliche Aemter, Schwangerschaft, Mutterschaft etc. nach Karenzfrist (z.B. 3 Monate, abhängig von Vertragsart).
- Gleicher Lohn wie bei Arbeit (auch bei unregelmässiger Arbeit!)
- für eine beschränkte Zeit, abhängig von Anzahll Dienstjahren (verschiedene Skalen)
- bei nur teilweiser arbeitsunfähigkeit entsprechend verlängert - proportionelle Verteilung bei Teilzeitarbeit
4. Taggeldleistungen der Sozialversicherungen bei Arbeitsunfähigkeit
Taggelder in der ersten Zeit nach Unfall Krankheit (Behandlungsphase ... Wiedereingliederung) erst später Rente
nach Sozialversicherungsrecht ist nur die Unfähigkeit/Behinderung innerhalb des Berufes relevant, nicht aber im Leben ausserhalb des Berufes
Krankentaggeldversicherung gibt es nach Krankenversicherungsgesetz und nach VersicherungsVertragsGesetz
5. Rentenleistungen der Sozialversicherungen bei Invalidität
Invalidenversicherung
- Invaliditätsgrad: Grundsatz = Einkommensvergleich (inkl. mit realistischerweise zu erwartenden Lohnerhöhungen)
- Invalidenrente zwischen AHV-Minimal und MaximalRente
- Invaliditätsgrad ==> Rentenanspruch
- Mindestens 40% Viertelsrente
- Mindestens 50% Halbe Rente
- Mindestens 60% Dreiviertelsrente
- Mindestens 70% Ganze Rente
- Teilzeitbeschäftige ohne anerkannt Aufgabenbereich: es wird der valide TeilzeitLohn mit dem maximalmöglichen Einkommen (von 100% ausgehend) verglichen, d.h. häufig k(l)eine Rente!
- Nichterwerbstätige mit Aufgabenbereich: Betätigungsvergleich
- Teilzeit mit Aufgabenbereich: gemischte Methode, wird aber ebenfalls wie oben, Teilzeiteinkommen mit Invaliditätseinkommen auf Basis 100% verrechnet! (unterdessen geändert ...) ==> verschiedene Kritiken!
- Renten sind ja schon kleiner, wegen dem kleineren Verdienst bei Teilzeit... (und Unfallversicherung macht es anders!)
Unfallversicherung
- Renten und Taggelder
- 80% des versicherten Verdienstes bei Vollinvalidität
- Invaliditätsgrad bei Teilzeit: beide Einkommen werden auf 100% umgerechnet
BVG: zusätzlich BVG Rente bei Invalidität
6. Koordination bei Mehrfachbeschäftigung
7. Schlussbetrachtung
- Teilzeit wird vom Gesetz nicht behandelt - dies wird aber eher als Chance als als Problem gesehen
- Unfallversichung und berufliche Vorsorge bestehen Einschränkung für Teilzeit - sind diese erfüllt sind die Leistungen proportional zum Lohn
- Hauptproblematik für Teilzeitarbeit ist in der Handhabung der Teilarbeitsunfähigkeiten zu sehen (unterschiedliche Bezugsgrössen bei der Berechnung des Ausfalls (per 1.1.18 gelöst?)
- EO (Erwerbsersatzordnung): nur Taggelder, wenn Einsatz nicht in Freizeit fällt